Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der FOPPE Metallbaumodule GmbH
(Stand: Mai 2003)
1. Allgemein
1.1 Die nachstehenden Lieferungsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratung und sonstige Nebenleistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von unseren Lieferungsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
1.2 Unsere Ware ist industriell gefertigt. Wir bemühen uns durch ständige Verbesserung der Produktionsmethoden und der Qualitätskontrolle die Qualität unserer Produkte zu steigern. Gleichwohl sind geringfügige Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen bzw. Farben und Oberfl ächen nicht immer zu vermeiden. Auch sind Abweichungen von Mustern, Angaben zu Abmessung, Ausführungen, Oberfl ächen und Farben in Prospekten und Werbematerial durch produktionstechnische Änderungen oder Verbesserungen denkbar.
1.3 Geschäftsbedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.4 Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Lieferungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Käufer und uns unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpfl ichtet, sich auf eine dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel entsprechende wirksame Regelung zu einigen.
2. Angebote und Lieferungen
2.1 Sämtliche Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für Konditionen, die zwischen Vertretern und den jeweiligen Kunden vereinbart worden sind. Die Auftragsbestätigung bestimmt allein den Inhalt des Vertrages. Bei Annahme des Auftrags wird die Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt. Die Erfüllung des Kaufvertrages kann von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn uns aus nachträglich zugehenden Informationen Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden kommen.
2.2 Teillieferungen sind in dem dem Käufer zumutbaren Umfang zulässig. Wir sind berechtigt, bis zu 20 % weniger als vereinbart zu liefern.
3. Lieferzeit
3.1 Maßgeblich ist das in unserer Auftragsbestätigung genannte Datum. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpfl ichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Verzögerung.
3.2 Lieferzeiten sind als annähernd zu betrachten. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Verzögert sich die Ablieferung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
3.3 Ereignisse höherer Gewalt, behinderter Transport, verspätete oder ungenügende Wagengestellung, Brennstoffoder Schiffsraummangel, Ein- und Ausfuhrverbote, Streiks und Aussperrungen, nicht von uns verschuldete verspätete Anlieferung durch unsere Lieferanten sowie unverschuldetes Unvermögen bei uns verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Dauert die Lieferverzögerung länger als einen Monat, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, jedoch keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
3.4 Bei Nichteinhaltung der Lieferzeit, auch aus anderen als den in Ziffer 3.3 genannten Gründen, gewährt der Käufer uns eine angemessene Nachfrist.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Maßgeblich sind die in unserer jeweils gültigen Preisliste enthaltenen Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise verstehen sich frei Haus.
4.2 Verpackungen berechnen wir extra zum Selbstkostenpreis.
4.3 Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen zu zahlen. Der Skontoabzug ist nur zulässig, sofern er ausdrücklich vereinbart ist.
4.4 Die Zahlung mit Wechseln und Schecks erfolgt erfüllungshalber. Wir sind berechtigt, die Entgegennahme von Wechseln und Schecks abzulehnen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpfl ichtungen nicht nachkommt, insbesondere Schecks und Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers als gefährdet anzusehen, so sind wir berechtigt, die Schuld bzw. Restschuld sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks und Wechsel angenommen haben. Außerdem steht uns dann das Recht zu, Vorauszahlungen zu verlangen.
4.5 Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, ohne jeden weiteren Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Für jede Mahnung erheben wir eine Mahngebühr von 5 € bzw. eine Gebühr von 5 € für jede Bankrücklastschrift. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir weiterhin berechtigt, eine Weiterbelieferung von sofortiger Barzahlung abhängig zu machen Dem Käufer steht jedoch der Nachweis frei, dass ein Verzugsschaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. § 353 HGB bleibt unberührt.
4.6 Der Käufer darf gegenüber unseren Zahlungsansprüchen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
5. Versand und Gefahrenübergang
5.1 Transportmittel und Transportwege bestimmen wir in Ermangelung besonderer Weisungen des Käufers nach bestem Ermessen. Transportversicherungen besorgen wir nur auf besonderes Verlangen und auf Kosten des Käufers.
5.2 Ist eine Versendung der Ware durch uns vereinbar, so erfolgt diese ab Lager auf Rechnung des Käufers.
5.3 Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die transportbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Dies gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.
5.4 Verzögert sich der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Käufers, so geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf diesen über. Lagerversicherungen besorgen wir nur auf besonderes Verlangen und auf Kosten des Käufers.
6. Mängelrügen, Gewährleistung
6.1 Der Käufer hat die Ware gemäß § 377 Bas. 2 HGB bei Anlieferung unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen auf Vollständigkeit, Fehlerhaftigkeit und Transportschäden zu überprüfen. Erkennbare Mängel sind innerhalb genannter Frist schriftlich anzuzeigen, wobei es für die Rechtzeitigkeit an der Anzeige auf den Eingang bei uns ankommt. Versteckte Mängel sind – ebenfalls schriftlich – unmittelbar nach ihrer Entdeckung zu rügen. Kommt der Käufer seiner Rügeobliegenheit nicht ordnungsgemäß nach, geht er sämtlicher Rechte verlustig.
6.2 Bei berechtigten Beanstandungen des Käufers nehmen wir die nicht geöffneten Waren gegen Rückgabe der beanstandeten Ware zurück und liefern Ersatz. Sollte auch die Ersatzlieferung mangelhaft sein, kann der Käufer Wandlung des Kaufvertrages oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
6.3 Weitere Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Ansprüche wegen grober Fahrlässigkeit oder wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleiben unberührt.
6.4 Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem Käufer zu und sind nicht abtretbar.
7. Haftung
7.1 Die Haftung des Verkäufers bei einer Pfl ichtverletzung im Sinne der §§ 280, 281 BGB, soweit diese nicht in der Lieferung einer mit Sach- und/oder Rechtsmängeln behafteten Kaufsache besteht, ist – auch was etwaige Erfüllungsgehilfen betrifft – auf die Fälle der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes beschränkt.
7.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nicht.
7.3 Die vorstehende Beschränkung der Haftung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pfl ichtverletzung des Verkäufers oder einer seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
7.4 Die Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers aus der Pfl ichtverletzung des Verkäufers oder dessen Erfüllungsgehilfen beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Ware.
7.5 Für die Fälle der groben Fahrlässigkeit bzw. des Vorsatzes sowie für Fälle des Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf seine Pfl ichtverletzung des Verkäufers oder einer seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
7.6 Soweit die Pfl ichtverletzung des Verkäufers darin besteht, dass er verspätet geliefert hat, gelten die Regeln der nachstehenden Vorschrift.
8. Verzug
8.1 Verzug ist dann eingetreten, wenn wir nach Ablauf einer vom Käufer zu setzenden Nachfrist von mindestens vier Wochen, die ggf. (Lieferhindernisse in Folge höherer Gewalt, Streik, Rohstoffmangel oder sonstiger Umstände, die wir nicht zu vertreten haben) angemessen zu verlängern ist, noch immer nicht vertragsgemäß geliefert haben.
8.2 Haben wir nach Ablauf der ggf. verlängernden Nachfrist unsere fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht und haben wir diesen Umstand zu vertreten, so hat der Käufer, wenn wir grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben, das Recht, Schadensersatz geltend zu machen und/oder den Rücktritt zu erklären. Bei leichter Fahrlässigkeit ist der Anspruch auf Schadensersatz und das Rücktrittsrecht ausgeschlossen.
9. Rechte und Pflichten des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln
9.1 Mängelrügen bei erkennbaren Mängeln müssen uns unverzüglich, maximal fünf Tage nach Ablieferung der Ware, zugehen. Bei versteckten Mängeln läuft die Frist vom Zeitpunkt der Erkennbarkeit an. Transportschäden sind innerhalb von drei Werktagen zu rügen.
9.2 Verstößt der Käufer gegen seine Pfl icht zur unverzüglichen Überprüfung und Rüge, hat er keine Ansprüche auf Schadensersatz und Nacherfüllung. Sein Recht auf Rücktritt und Minderung entfällt.
9.3 Wird die mangelhafte Sache bei Ersatzlieferung nicht zurückgegeben, kann die Ersatzlieferung in Rechnung gestellt werden.
9.4 Rücksendungen beanstandeter Waren ohne unsere Zustimmung sind nicht zulässig. Die Ware wird nicht angenommen und auf Kosten des Käufers wieder zurückgeschickt.
9.5 Wird der Mangel von uns anerkannt, hat der Käufer das Recht auf Nacherfüllung. Nach unserer Wahl bessern wir nach oder führen eine Ersatzlieferung durch.
9.6 Erst wenn Ersatzlieferung oder Nachbesserung nach angemessener Frist zur Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen sind, hat der Käufer das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
9.7 Weitere Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln an der Kaufsache stehen dem Käufer nicht zu, es sei denn, der Verkäufer hat arglistig gehandelt oder Garantien gegeben. Die Ansprüche des Käufers wegen Sachund Rechtsmängeln verjähren innerhalb eines Jahres. Die Verjährungsfrist beginnt ab dem Tag der Übergabe der Kaufsache.
10. Rückgriff des Käufers
10.1 Musste der Käufer die Kaufsache in Folge ihrer Mangelhaftigkeit vom Verbraucher zurücknehmen oder hat der Verbraucher den Kaufpreis gemindert, so gilt, vorbehaltlich der Regelung des § 377 HGB, Folgendes:
10.2 Für den Fall der Rücknahme des Kaufgegenstandes beschränkt sich der Rückgriffsanspruch des Käufers gegen den Verkäufer aus § 478 BGB auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des 1,5-fachen des Nettoeinkaufspreises aus dem Vertragsverhältnis Käufer/Verkäufer.
10.3 Für den Fall der Minderung beschränkt sich der Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der vom Verbraucher geltend gemachten Minderung zzgl. zwecks Abgeltung des auf Seiten des Käufers angefallenen Nacherfüllungsaufwandes – x %, wobei der Verkäufer das Recht hat, Einwendung gegen die Höhe des Minderungsbetrages zu erheben.
10.4 Alle weiteren Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen.
11. Rechnungsversand
Der Verkäufer behält sich vor, die vereinbarte Leistung per Brief oder auf elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen
12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und Ausgleichung aller sonstigen Zahlungsansprüche gegen den Käufer unser uneingeschränktes Eigentum. Die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände hat der Käufer sachgemäß zu behandeln und zu lagern, verstößt er gegen diese Sorgfaltspfl icht, so haftet er für einen daraus entstehenden Schaden.
12.2 Wird unsere Ware beim Käufer be- oder verarbeitet, so werden wir Eigentümer der im Rechtssinne etwa neuen Sache; im Falle einer Verbindung oder Vermischung werden wir Miteigentümer nach Maßgabe der §§ 947, 948 BGB.
12.3 Solange der Käufer bereit und in der Lage ist, seinen Verpfl ichtungen uns gegenüber nachzukommen, ist er gem. § 164 BGB berechtigt, über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Für den Fall des Weiterverkaufes wird uns die Kaufpreisforderung schon jetzt im voraus abgetreten. Der eingehende Erlös ist vom Käufer bis zum Ausgleich aller uns gegen ihn zustehenden Ansprüche sofort an uns abzuführen.
12.4 Der Käufer darf in unserem Eigentum stehende Gegenstände weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Eingriffen seiner Gläubiger, insbesondere bei Pfändungen, hat er uns unverzüglich durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen und zugleich unaufgefordert Maßnahmen zu Abwendung solcher Eingriffe in die Wege zu leiten. Die Kosten solcher Maßnahmen ebenso wie die Kosten von uns angestrengter Interventionsprozesse trägt der Käufer.
12.5 Hat der Käufer unsere Ware im Voraus Dritten übereignet und sie sonst mit Rechten Dritter belastet oder hat er über seine Forderungen aus Verkäufen, insbesondere durch Globalzession, von unseren Lieferverpflichtungen befreit. Nimmt der Käufer unsere Waren entgegen, ohne uns von den genannten Voraussetzungen Mitteilung zu machen, so ist er zur Verarbeitung und zum Verkauf der Ware nicht berechtigt.
12.6 Kommt der Käufer seinen Verpfl ichtungen aus diesem oder einem anderen Geschäft nicht nach oder erfahren wir von einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, so können wir jederzeit die in unserem Eigentum stehende Ware in unmittelbaren Besitz nehmen und sie, ohne an die gesetzlichen Vorschriften über den Pfandverkauf gebunden zu sein, verwerten. Desgleichen sind wir berechtigt, die aus dem etwaigen Weiterverkauf uns abgetretenen Forderungen (vgl. z Ziffer 3) unmittelbar einzuziehen. Der Käufer hat uns auf Verlangen jederzeit über den Bestand unseres Eigentums und die abgetretenen Forderungen zu informieren und die Abtretung nach unserem Wunsch offenzulegen. Führt die Verwertung der in unserem Eigentum stehenden Ware und die Einziehung der abgetretenen Forderung nicht zur vollständigen Befriedigung wegen aller uns gegen den Käufer noch zustehenden Ansprüche, so bleibt der Käufer unser Schuldner in Höhe des Mindererlöses.
12.7 Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Käufer um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe des übersteigenden Betrages bereit.
12.8 Gerät der Käufer mit einer Zahlung mehr als zwei Wochen in Rückstand oder wird Nachteiliges über seine Zahlungs- oder Kreditwürdigkeit bekannt, so ist der zu diesem Zeitpunkt insgesamt offene Kaufpreis für sämtliche an ihn gelieferten Waren, unabhängig von etwaig anders lautenden Bedingungen in der Auftragsbestätigung, sofort fällig.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
13.1 Erfüllungsort für alle Verpfl ichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Lengerich (Ems).
13.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann i. S. v. § 1 HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt, Lengerich. Zuständig ist somit das Amtsgericht Lingen bzw. das Landgericht Osnabrück. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Käufers zuständige Gericht anzurufen.
13.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausgeschlossen.
FOPPE Metallbaumodule GmbH - AGB
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der FOPPE Direkt Versand GmbH
(Stand: Juni 2014)
1. Geltung der AGB
Nachstehende Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Liefergeschäfte des Verkäufers gegenüber Unternehmern im Sinne des §14 BGB. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäfts und Lieferbedingungen abweichende Regelungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Verträge und Geschäftsbeziehungen mit dem jeweiligen Kunden, auch wenn sie nicht ausdrücklich einbezogen wurden.
2. Zustandekommen des Vertrages
2.1 Angebote des Verkäufers sind unverbindlich. Aufträge und alle Lieferverträge werden erst mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer für diesen bindend.
2.2 Proben gelten als Durchschnittsmuster. Die Muster bleiben Eigentum des Verkäufers.
3. Kaufpreis und Nebenkosten
3.1 Zur Berechnung kommt der am Tage der Lieferung nach der Preisliste des Verkäufers geltende Preis. Festpreise bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
3.2 Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial sowie die Kosten der etwaigen Rücksendung des Verpackungsmaterials gehen zu Lasten des Käufers.
3.3 Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so sind die Kosten der Fracht und die dazugehörigen Nebenkosten vom Käufer zu verauslagen. Der Käufer ist berechtigt, diese Kosten vom Rechnungsbetrag zu kürzen. Die Angabe von Frachtkosten ist unverbindlich. Den Preisen liegen die am Tag des Angebots geltenden Fracht- und Versandkosten zugrunde. Veränderungen dieser Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung gehen zugunsten oder zu Lasten des Käufers.
4. Gefahrenübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Sofern der Käufer es wünscht, wird der Verkäufer den Transport versichern; die Kosten hierfür trägt der Käufer.
5. Lieferfrist
Vereinbarte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, so verlängert sich diese Frist angemessen bei Vorliegen höherer Gewalt (Verkehrsstockungen und -behinderungen, Mangel an Transportmitteln, Streiks, Krieg). Wird eine verbindliche Lieferfrist um mehr als 6 Wochen überschritten, so ist der Käufer berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 30 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfrist muss schriftlich gesetzt werden. Das Recht zum Rücktritt kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Nachfrist vom Käufer ausgeübt werden. Der Rücktritt vom Vertrag muss schriftlich erklärt werden. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers wegen verspäteter Lieferung ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Verkäufer oder einem seiner Erfüllungsgehilfen ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
6. Annahmeverzug
Kommt der Käufer mit der Annahme der ordnungsgemäß angebotenen Leistung oder Ware in Verzug, so ist der Verkäufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe von 20 % des Rechnungswertes zu verlangen und zwar ohne Nachweis der Schadenshöhe. Der Beweis eines höheren Schadens bleibt dem Verkäufer unbenommen. Dem Käufer ist in jedem Fall der Nachweis gestattet, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
7. Zahlungen
Sämtliche Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt rein netto zahlbar. Eine andere Zahlungsweise bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Wechsel werden nicht akzeptiert. Einziehungs- und Diskontkosten trägt der Käufer. Diese Kosten sind dem Verkäufer zusammen mit dem Rechnungsbetrag zu vergüten. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Unsere Forderungen sind an die Deutsche Factoring Bank GmbH in D-28063 Bremen, Postfach 10 63 60, abgetreten und können mit befreiender Wirkung nur an das vorgenannte Institut auf deren Konten bezahlt werden.
8. Zahlungsverzug
Ab Verzug sind wir berechtigt, die üblichen Bankzinsen, mindestens jedoch 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Rechnung zu stellen. Ferner sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p. a. zu fordern.
9. Gewährleistung
Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen Bei berechtigten Mängelrügen ist der Verkäufer berechtigt, im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 BGB eine Beseitigung des Mangels vorzunehmen. Für Schäden, die durch falsche Angaben des Käufers, mangelhafte Wartung oder Pfl ege, instruktionswidrige Bedienung, Verwendung von herstellerfremden Ersatzteilen oder Produkten entstanden sind, haftet der Verkäufer nicht. Nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen des Verkäufers wegen desselben Mangels ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis angemessen zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Auf Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrunde - haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn er oder die von ihm eingesetzten Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Gewährleistungsansprüche verjähren in zwölf Monaten nach der Ablieferung der Sache, sofern nicht das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsverbindung (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) Eigentum des Verkäufers.
10.2 Wird die Ware durch den Käufer verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, der damit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB gilt und das Eigentum an dem Zwischen- oder Enderzeugnis erwirbt. Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Ware zum Wert der fremden Ware ab dem Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer dem Verkäufer schon jetzt den ihm hieraus entstehenden Vergütungsanspruch gegen den Dritten ab.
10.3 Der Käufer ist berechtigt, die Ware oder das verarbeitete Erzeugnis im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt schon heute seine sämtlichen Forderungen gegen den Erwerber aus der Weiterveräußerung an den Verkäufer zu dessen Sicherung ab. Der Käufer ist zum Einzug der Forderungen ermächtigt und verpfl ichtet, solange der Verkäufer diese Ermächtigung nicht widerruft.
10.4 Die Einziehungsermächtigung des Käufers erlischt ohne ausdrückliche Erklärung des Verkäufers, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt. Der Verkäufer wird von seiner Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpfl ichtungen nachkommt.
10.5 Übersteigt die Summe der abgetretenen Forderungen den Nennbetrag der zu sichernden Forderung um mehr als 20 %, so hat der Verkäufer Forderungen im Werte des übersteigenden Betrages nach seiner Wahl an den Käufer zurück abzutreten
11. Rechnungsversand
Der Verkäufer behält sich vor, die vereinbarte Leistung per Brief oder auf elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Amtsgericht Lingen. Erfüllungsort ist Lengerich (Ems). Es gilt deutsches Recht.
13. Nichtigkeit einzelner Klauseln
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen ungültig, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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